THC-Grenzwert von 1% gilt bald auch für CBD-Cannabisharz

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Dranbleiben lohnt sich. Nach Interventionen der Hanf-Branche hält der Bundesrat fest, dass auch Cannabisharz (Pollinate) mit der 1%-Grenze reguliert wird. Cannabisharz mit weniger als einem Prozent THC-Anteil wird also zu einem verkehrsfähigen Produkt. Die Änderung tritt voraussichtlich im Sommer 2022 in Kraft.

Wie es zur Änderung kam

Die Wadtländer Nationalrätin Léonore Porchet hatte eine Interpellation an den Bundesrat eingereicht, die den Bundesrat darauf hinwies, dass Cannabisharz auch heute noch anders behandelt wird als beispielsweise Blüten, Stecklinge, Öl und Tinkturen. Auf diese Ungleichbehandlung hat die IG Hanf bereits im November 2021 hingewiesen. Dieser unlogische „technische Fehler“ im Betäubungsmittelgesetz stand im Widerspruch zur vom Bundesrat selbst anerkannten Handhabung, nach welcher nur Pflanzen, Pflanzenteile und Präparate, die einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1% haben, als Cannabis im betäubungsmittelrechtlichen Sinn gelten.

Was sich ändert

Konkret soll nun das Verzeichnis der Betäubungsmittelverordnung so angepasst werden, dass auch im Falle von Cannabisharz nur Produkte mit mindestens 1% THC als Betäubungsmittel gelten. Dies ist ein weiterer Schritt in Richtung einer kohärenten und einheitlichen Klassifikation von Cannabis-Produkten. Er schafft Klarheit und wird damit den Forderungen der IG Hanf gerecht.
Die Änderung tritt voraussichtlich im Sommer 2022 zusammen mit weiteren Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes (Medizinalcannabis) in Kraft.

Quellen:
– IG Hanf: News aus dem Bundeshaus
Interpellation von Léonore Porchet

Regulatorisches Chaos in der Cannabisindustrie

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Wer in der Schweiz in den Handel und die Produktion von Cannabisprodukten einsteigen will, muss sich zuerst einmal vertieft mit den geltenden gesetzlichen Grundlagen auseinandersetzen. Dies ist eine sehr aufwändige Übung, da einem eine grosse und unübersichtliche Sammlung von Gesetzen vorliegt, die in verschiedenen Fällen verschiedene Aspekte der wirtschaftlichen Tätigkeit beeinflussen und regulieren.

Wenn über die gesetzliche Regulierung gesprochen wird, denken die meisten Menschen in erster Linie an die 1%-THC-Regel. Das es daneben eine ganze Menge anderer Regulierungen gibt, welche die legale Cannabisindustrie beachten muss, geht dabei vergessen. So gelten gewisse Regeln für Tabakersatzprodukte, andere Regeln für Heilmittel und nochmals andere beziehen sich auf Kosmetika. Weiter können Cannabisprodukte auch als Landwirtschaftliche Produkte, Betäubungsmittel, Gebrauchsgegenstände, Lebensmittel oder Chemikalien eingestuft werden, wobei auch hier für jede Einstufung ein anderer Regelkatalog wirksam wird.

Diese fragmentierte Gesetzgebung wird insbesondere dann zum Problem, wenn unklar ist, welcher Kategorie ein Produkt zugerechnet werden sollte. So gelten beispielsweise CBD-Öle grundsätzlich als Chemikalien, welche für den legalen Verkauf mit einer ganzen Reihe von Warnhinweisen ausgestattet werden müssen. Dies wohlwissentlich, dass diese Öle in der Regel konsumiert werden. Alternativ könnten diese Öle auch als Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden – aber nur dann, wenn diese durch die EU als „Novel Food“ zugelassen werden. Diese Zulassungsanträge sind jedoch seit langem hängig, und deren Bearbeitung wurde zwischenzeitlich auch sistiert. Erst mit dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020, wonach CBD kein Suchstoff sei, wurden die eingereichten Anträge weiter bearbeitet. Da dieser Vorgang von der Antragstellung bis zur Zulassung in der Regel mindestens 15 Monate dauert, muss wohl noch länger auf diese Zulassung (oder nicht-Zulassung) gewartet werden.

Führt man sich diese Zustände vor Augen, liegt es aus unserer Sicht nahe, dass die Gesetzgebung angepasst werden muss. Eine solche Anpassung könnte dann auch gleich die aktuellen Entwicklungen im Bezug auf den gesellschaftlichen Status der Hanfpflanze, die medizinischen Erkenntnisse und die von anderen Staaten gemachten Erfahrungen berücksichtigen. Daher sind wir als Unternehmen aus der Cannabisindustrie sehr froh, dass sich im Moment einiges in Bewegung setzt. Neben dem vermehrten auftreten einer gesellschaftlichen Diskussion gibt es auch einige politische Vorstösse: die Parlamentarische Initiative von Heinz Siegenthaler, das „Postulat Minder„, die Pilotversuche mit Cannabis und die Änderungen im Cannabisarzneimittelgesetz.

Quellen:
– Aktuelle rechtliche Situation in der Schweiz: Lino Cereghetti an der Mitgliederversammlung der IG Hanf
– EU-Zulassung von CBD-Produkten als „Novel Food“: ernährungs-umschau.de

Legaler Anbau und vereinfachte Abgabe von Cannabisarzneimittel

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National- und Ständerat haben in der Schlussabstimmung der Frühjahrssession 2021 dem Geschäft 20.060 einer Änderung im Betäubungsmittelgesetz zugestimmt. Diese sieht vor, dass der Anbau und die ärztliche Verschreibung von Medizinalhanf zukünftig ohne eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) verschrieben werden dürfen. Nun läuft die Referendumsfrist. Als weiteres muss nun vom Bundesrat die Verordnung angepasst und der Zeitpunkt des Inkrafttrettens festgelegt werden.

Dieser Schritt geschieht nicht von heute auf morgen, jedoch ist der Weg dahin bereitet und absehbar. Nun folgen in den kommenden Jahren Diskussionen über die Abdeckung von Cannabisarzneimittel durch die Krankenkassen – denn solange diese nicht abgedeckt sind, können sich die Heilmittel wohl nur wenige Menschen leisten.

Links:
Betäubungsmittelgesetz. Änderung (Cannabisarzneimittel) (parlament.ch)
Medizinalhanf (hanflegal.ch)

Endlich: Cannabis ist ein Heilmittel ohne Wenn und Aber

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Keine Ausnahmebewilligungen mehr nötig für die Verschreibung von Cannabis durch Ärztinnen und Ärzte. Der Nationalrat hat mit einer Gesetzesänderung die medizinische Nutzung von Hanfprodukten erleichtert. 

Die grosse Kammer des Bundesparlaments hat heute Dienstag dem Antrag seiner Gesundheitskommission zugestimmt, die ärztliche Verschreibung von Cannabis ohne Ausnahmebewilligung zu erlauben. Künftig können Patientinnen und Patienten die medizinische Wirkung von Hanfprodukten ohne unnötige administrative Hürden nutzen.

Abgelehnt hat der Rat drei Minderheitsanträge. Einen aus der SVP-Fraktion, der es Ärztinnen und Ärzten verbieten wollte, Cannabis zum Rauchen zu verschreiben. Ein zweiter Antrag aus derselben Ecke wollte es Patientinnen und Patienten vorschreiben, ihr Rezept mitzuführen. Der dritte Antrag stammte aus den Reihen der Grünen. Dieser wollte den Anbau von Cannabis zu Hause als Möglichkeit verankern. 

Die IG Hanf und der Verein MEDCAN hatten im Vorfeld darauf hingewiesen, dass der SVP-Antrag zum Verbot des Rauchens abzulehnen sei, da bei gewissen Krankheiten das Rauchen von Cannabis die besten Resultate bringt. Der Rat hat darauf verzichtet, in die Verschreibungsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte einzugreifen. Hingegen hätte die IG Hanf die Möglichkeit zum Eigenanbau begrüsst. Dies, um chronisch kranken Personen mit begrenzten finanziellen Mitteln eine Möglichkeit zu bieten, ihre Symptome legal zu lindern. Denn bis auf Weiteres müssen Cannabis-Arzneimittel von Patientinnen und Patienten selber bezahlt werden.

Die IG Hanf begrüsst die Gesetzesänderung ausdrücklich und sieht sie als wichtigen Schritt für einen vernünftigeren Umgang mit der Hanfpflanze und ihren vielfältigen Nutzen.

Links:
https://ighanf.ch/news-und-stories/