THC-Grenzwert von 1% gilt bald auch für CBD-Cannabisharz

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Dranbleiben lohnt sich. Nach Interventionen der Hanf-Branche hält der Bundesrat fest, dass auch Cannabisharz (Pollinate) mit der 1%-Grenze reguliert wird. Cannabisharz mit weniger als einem Prozent THC-Anteil wird also zu einem verkehrsfähigen Produkt. Die Änderung tritt voraussichtlich im Sommer 2022 in Kraft.

Wie es zur Änderung kam

Die Wadtländer Nationalrätin Léonore Porchet hatte eine Interpellation an den Bundesrat eingereicht, die den Bundesrat darauf hinwies, dass Cannabisharz auch heute noch anders behandelt wird als beispielsweise Blüten, Stecklinge, Öl und Tinkturen. Auf diese Ungleichbehandlung hat die IG Hanf bereits im November 2021 hingewiesen. Dieser unlogische „technische Fehler“ im Betäubungsmittelgesetz stand im Widerspruch zur vom Bundesrat selbst anerkannten Handhabung, nach welcher nur Pflanzen, Pflanzenteile und Präparate, die einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1% haben, als Cannabis im betäubungsmittelrechtlichen Sinn gelten.

Was sich ändert

Konkret soll nun das Verzeichnis der Betäubungsmittelverordnung so angepasst werden, dass auch im Falle von Cannabisharz nur Produkte mit mindestens 1% THC als Betäubungsmittel gelten. Dies ist ein weiterer Schritt in Richtung einer kohärenten und einheitlichen Klassifikation von Cannabis-Produkten. Er schafft Klarheit und wird damit den Forderungen der IG Hanf gerecht.
Die Änderung tritt voraussichtlich im Sommer 2022 zusammen mit weiteren Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes (Medizinalcannabis) in Kraft.

Quellen:
– IG Hanf: News aus dem Bundeshaus
Interpellation von Léonore Porchet